§20 StGB - Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
"Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln."
- nun, ich würde sagen, Freiheit von Gewissen ist definitiv eine schwere seelische Abartigkeit (angebl. fast 6% der Bevölkerung!) - und demnach sitzen auch eindeutig schuldunfähige Leute in entscheidungsträchtigen
politischen Positionen - also: vergeben wir ihnen und folgen unserem Gewissen.
frei nach dem Motto:
Stell dir vor es ist Krieg - und keiner geht hin.
oder noch besser:
Stell dir vor es ist Frieden - und alle machen mit. :-)
- nun, ich würde sagen, Freiheit von Gewissen ist definitiv eine schwere seelische Abartigkeit (angebl. fast 6% der Bevölkerung!) - und demnach sitzen auch eindeutig schuldunfähige Leute in entscheidungsträchtigen
politischen Positionen - also: vergeben wir ihnen und folgen unserem Gewissen.
frei nach dem Motto:
Stell dir vor es ist Krieg - und keiner geht hin.
oder noch besser:
Stell dir vor es ist Frieden - und alle machen mit. :-)
Lenjo - 27. Sep, 21:37